Honorarvereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen gemäß § 2 GOÄ: ein gesondertes Schriftstück, das Steigerungssätze oder Leistungen individuell mit dem Patienten vereinbart und der Rechnung beigelegt wird.
| Patient | Behandlung | Status | Positionen | Verwendung | Datum |
|---|---|---|---|---|---|
| Michael Bauer | Storniert | 2 | Nicht verwendet | 13.07.2026 | |
| Greta Fischer | Erstberatung | Ausgehändigt | 1 | Nicht verwendet | 11.07.2026 |
| Michael Bauer | Kontrolle | Ausgehändigt | 1 | Nicht verwendet | 10.07.2026 |
| Jürgen Krause | Beratung | Storniert | 1 | Nicht verwendet | 10.07.2026 |
| Michael Bauer | Beratung | Storniert | 1 | Nicht verwendet | 10.07.2026 |
Wozu § 2 GOÄ?
Möchten Sie mit einem Patienten einen von der Gebührenordnung abweichenden Steigerungssatz oder besondere Konditionen vereinbaren, verlangt § 2 GOÄ ein gesondertes Schriftstück, das vor der Behandlung getroffen und von beiden Seiten unterschrieben wird. GOÄ-Direkt erstellt dieses Dokument, führt es durch den Unterschriftsprozess und verknüpft es mit der späteren Rechnung.
Vereinbarung erstellen
Öffnen Sie den Bereich Vereinbarungen und klicken Sie auf Neue Vereinbarung. Sie erfassen die Leistungen als Positionen — je Zeile GOÄ-Nummer, Bezeichnung, Anzahl, Faktor/Steigerungssatz und Betrag — sowie die Beteiligten (Behandler und Patient/in bzw. Vertretung).
- 1 Im Bereich Vereinbarungen auf Neue Vereinbarung klicken (auch pro Patient im Tab „Honorarvereinbarungen“ möglich).
- 2 Patient und Behandler festlegen, Positionen mit Steigerungssatz erfassen.
- 3 Speichern — die Vereinbarung erhält den Status Entwurf, bereit zur Unterschrift.
Unterschreiben
Für die Unterschrift stehen zwei Wege bereit:
Vorbereitung am PC
Präsentationsmodus mit PDF-Vorschau: gemeinsam am Bildschirm durchgehen, ausdrucken und aushändigen.
Persönliche Absprache & Scan
Unterschrift auf dem Ausdruck einholen und den Scan hochladen — die Vereinbarung gilt dann als unterschrieben.
Entwurf
bereit zur Unterschrift
Ausgehändigt
ausgedruckt / vorgelegt
Unterschrieben
Scan hochgeladen
Verknüpfung mit der Rechnung
Eine unterschriebene Honorarvereinbarung lässt sich mit einer Rechnung verknüpfen. Beim Versand wird sie als §-2-GOÄ-Schriftstück automatisch beigelegt, sodass der Patient die vereinbarte Grundlage der abweichenden Positionen nachvollziehen kann. GOÄ-Direkt schlägt beim Erstellen einer Rechnung passende Vereinbarungen vor.