GOÄ-Abrechnung in der Dermatologie: Ziffern, Sachkosten und Labor
Praxisleitfaden für Hautärzte: Beratung und Untersuchung, Dermatoskopie, Eingriffe, Sachkosten, Histologie, Labor und Faktoren nach GOÄ richtig einordnen.
Dermatologische GOÄ-Abrechnung verteilt sich auf weit mehr als einen Fachabschnitt. Eine typische Rechnung kann allgemeine Beratung und Untersuchung, Auflichtmikroskopie, einen kleinen chirurgischen Eingriff, Wundversorgung, Material und eine externe histologische Untersuchung berühren. Die Schwierigkeit liegt deshalb nicht im Finden einer langen Ziffernliste, sondern in der richtigen Abrechnungsentscheidung entlang des Behandlungsablaufs.
Dieser Leitfaden bezieht sich auf die aktuell geltende GOÄ. Positionen aus dem Entwurf einer neuen GOÄ (etwa neu nummerierte Dermatoskopieleistungen) dürfen nicht vorzeitig in aktuelle Rechnungen übernommen werden.
Praxisregel: Erst die tatsächlich erbrachte und dokumentierte selbstständige Leistung bestimmen, dann Ziffer, Kombination, Faktor und mögliche Auslagen prüfen. Ein vorbereiteter „Dermatologie-Ziffernblock“ ersetzt diese Reihenfolge nicht.
1. Beratung und Untersuchung richtig trennen
Viele dermatologische Kontakte beginnen mit einer Beratungs- und einer Untersuchungsleistung. Welche Untersuchungsziffer passt, hängt vom tatsächlichen Umfang ab:
| GOÄ-Nr. | Leistung | Typische Abgrenzung in der Dermatologie |
|---|---|---|
| 1 | Beratung | Beratung ohne die Voraussetzungen der eingehenden Beratung nach Nr. 3 |
| 3 | Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten | Zeitvorgabe und enge Kombinationsregel beachten |
| 5 | Symptombezogene Untersuchung | Gezielte Betrachtung einer einzelnen Veränderung oder eines begrenzten Problems |
| 7 | Vollständige Untersuchung eines Organsystems | Beim Hautorgan nur, wenn das gesamte Hautorgan vollständig untersucht wurde |
Das bloße Betrachten einer Hautveränderung kann die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 erfüllen. Die Bundesärztekammer weist zugleich darauf hin, dass die Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5 bis 8 persönlich durch den Arzt erbracht werden müssen. Mehr zu den Abgrenzungen steht im Beitrag zu den GOÄ-Beratungs- und Untersuchungsziffern.
Die Nr. 7 ist keine automatische „Hautarzt-Untersuchungsziffer“. Wer nur eine einzelne Läsion untersucht, hat damit noch nicht das gesamte Hautorgan vollständig erhoben. Umgekehrt sollte ein dokumentierter Ganzhautstatus nicht auf eine bloße symptombezogene Untersuchung reduziert werden.
2. Dermatoskopie und Bilddokumentation
Für die Auflichtmikroskopie der Haut enthält die geltende GOÄ die Nr. 750. Entscheidend ist, was tatsächlich durchgeführt wurde. Eine konventionelle Auflichtmikroskopie und eine zusätzliche computergestützte Bilddokumentation sind nicht allein deshalb dieselbe Leistung, weil bei beiden ein Dermatoskop eingesetzt wird.
Für eine videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Hautmalen existiert eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer über eine Analogbewertung. Analogabrechnung bedeutet aber nicht, eine Fantasieziffer auf die Rechnung zu setzen. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ muss die nicht im Verzeichnis enthaltene selbstständige Leistung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zugeordnet werden. Auf der Rechnung muss die analoge Leistung nach § 12 Abs. 4 GOÄ verständlich dargestellt werden.
Das bestehende Fachthema Hautkrebsvorsorge behandeln wir bewusst separat: Hautkrebsscreening nach GOÄ abrechnen.
3. Probeexzision, Exzision und Wundversorgung
Bei der Gewebeentnahme entscheidet nicht nur die Größe. Relevant sind unter anderem Zweck, Entnahmetechnik, Tiefe, Lokalisation und Zusammenhang mit einem weiteren Eingriff. Für Probeexzisionen kommen je nach Situation beispielsweise die Nrn. 2401 oder 2402 in Betracht; eine therapeutische Entfernung ist davon zu unterscheiden.
Auch der Wundverschluss und spätere Verbandswechsel müssen anhand der jeweiligen Leistungslegende und der allgemeinen Bestimmungen geprüft werden. Nicht jeder Handgriff neben einem Eingriff ist eine zusätzliche selbstständige Leistung. Einen Überblick über primäre und sekundäre Wundversorgung, Fadenzug und Verbandswechsel gibt unser Beitrag Wundversorgung nach GOÄ.
Für die Rechnungsprüfung ist ein kurzer Dokumentationssatz oft wertvoller als eine weitere Standardziffer: Was wurde entnommen oder entfernt? Wo? In welcher Tiefe und Ausdehnung? Wie wurde die Wunde versorgt? Diese Angaben tragen später die Auswahl der Leistungsposition und eine mögliche Faktorerhöhung.
4. Sachkosten nach § 10 GOÄ
Materialkosten werden in der Dermatologie häufig entweder vergessen oder zu pauschal angesetzt. § 10 GOÄ erlaubt neben den Gebühren nur bestimmte Auslagen. Berechenbar können insbesondere Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien sein, die der Patient behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht werden.
Drei Regeln sind besonders wichtig:
- Keine Materialpauschalen: § 10 untersagt pauschale Ansätze. Betrag und Art der Auslage müssen nachvollziehbar sein.
- Kleinmaterial ist abgegolten: Unter anderem Mulltupfer, Mullkompressen, Holzspatel, Wattestäbchen, Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe und Einmalskalpelle sind ausdrücklich nicht gesondert berechenbar.
- Nachweis bei höheren Einzelbeträgen: Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 €, muss der Rechnung ein Beleg oder sonstiger Nachweis beigefügt werden. Hintergrund ist die noch in D-Mark formulierte Grenze des § 12 GOÄ.
Bei dermatologischer Lasertherapie nennt die Bundesärztekammer beispielsweise den Ersatz des pro Patient verbrauchten Farbstoffs nach § 10 GOÄ als möglich. Das ist eine konkrete Auslage, keine allgemeine „Laser-Materialpauschale“. Die vollständige Empfehlung steht bei der Bundesärztekammer.
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5. Labor und Histologie: Wer hat die Leistung erbracht?
Bei Abstrich, Pilzdiagnostik, Allergiediagnostik, Blutuntersuchung oder Histologie muss zwischen Entnahme, Aufbereitung, eigener Untersuchung und externer Untersuchung unterschieden werden. Diese Schritte können unterschiedlichen Leistungserbringern zugeordnet sein.
- Die Entnahme kann eine eigene ärztliche Leistung sein, wenn eine passende Leistungslegende erfüllt ist.
- Selbst durchgeführte Laborleistungen müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Abschnitts M erfüllen.
- Bei weitergesandtem Material für Leistungen der Abschnitte M III oder M IV stellt grundsätzlich der Arzt die Laborleistung in Rechnung, der sie selbst erbracht hat.
- Eine histologische Untersuchung durch einen externen Pathologen ist von der dermatologischen Entnahmeleistung zu trennen.
- Versandkosten dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 GOÄ berechnet werden.
Die häufigste organisatorische Fehlerquelle ist eine unklare Schnittstelle: Die Hautarztpraxis berechnet versehentlich eine Fremdleistung mit oder der Patient erhält eine Laborrechnung, ohne vorab zu wissen, dass ein zweiter Rechnungsteller beteiligt ist. Ein sauberer Prozess dokumentiert deshalb bereits bei der Anforderung, welches Labor welche Leistung erbringt.
6. Der passende Steigerungsfaktor
Die GOÄ unterscheidet verschiedene Gebührenrahmen. Der Schwellenwert liegt bei persönlichen ärztlichen Leistungen regelmäßig beim 2,3-fachen, bei medizinisch-technischen Leistungen beim 1,8-fachen und bei Laborleistungen beim 1,15-fachen Satz. Welche Einordnung gilt, ergibt sich aus der jeweiligen Gebührenposition.
Oberhalb des Schwellenwerts braucht die Rechnung eine verständliche, auf den Einzelfall bezogene Begründung. Dermatologisch relevante Umstände können etwa eine besonders zeitaufwendige Untersuchung zahlreicher Läsionen, erschwerte Beurteilbarkeit durch Vorbehandlungen oder eine außergewöhnlich schwierige Lokalisation sein. Das gilt aber nur, wenn der Umstand im konkreten Fall tatsächlich vorlag und dokumentiert wurde.
Diagnose oder Alter allein sind keine automatische Begründung. Textbausteine wie „erhöhter Aufwand“ erklären nicht, warum diese konkrete Leistung schwieriger oder zeitaufwendiger war. Ausführliche Beispiele finden Sie im Beitrag zum GOÄ-Steigerungsfaktor und seiner Begründung.
Vier typische dermatologische Abrechnungswege
| Ausgangslage | Zu prüfende Bausteine | Häufige Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Einzelne auffällige Läsion | Beratung, Umfang der Untersuchung, Auflichtmikroskopie | Nr. 7 trotz fehlendem Ganzhautstatus |
| Ganzhautuntersuchung mit Dokumentation | Vollständigkeit des Hautstatus, Dermatoskopie, ggf. eigenständige Bilddokumentation | Aktuelle GOÄ und GOÄneu-Entwurf vermischt |
| Biopsie mit externer Histologie | Entnahmeart und -tiefe, Wundversorgung, Material, externer Leistungserbringer | Entnahme und Fremdleistung nicht getrennt |
| Entzündliche Dermatose mit Diagnostik | Beratung, Untersuchung, Abstrich/Entnahme, eigenes oder fremdes Labor | Laborleistung dem falschen Rechnungssteller zugeordnet |
Checkliste vor der Rechnungsfreigabe
- Passt die Untersuchungsziffer zum dokumentierten Umfang?
- Ist bei Nr. 3 die Mindestdauer dokumentiert und die Kombinationsregel geprüft?
- Sind Dermatoskopie und eine mögliche Bilddokumentation als tatsächlich erbrachte Leistungen getrennt bewertet?
- Ist eine Analogbewertung auf der Rechnung verständlich und vollständig dargestellt?
- Sind Entnahme, Eingriff und Wundversorgung korrekt voneinander abgegrenzt?
- Sind Materialauslagen einzeln statt pauschal angesetzt und ausgeschlossene Kleinmaterialien entfernt?
- Ist klar, wer Labor oder Histologie erbracht hat und in Rechnung stellt?
- Bezieht sich jede Faktorbegründung auf die einzelne Leistung und den konkreten Fall?
FAQ zur GOÄ-Abrechnung beim Hautarzt
Welche GOÄ-Ziffer gilt für die Untersuchung der Haut?
Für eine begrenzte symptombezogene Untersuchung kommt Nr. 5 in Betracht. Nr. 7 setzt die vollständige Untersuchung des gesamten Hautorgans voraus. Maßgeblich ist nicht die Fachrichtung, sondern der dokumentierte Untersuchungsumfang.
Welche GOÄ-Ziffer gilt für die Dermatoskopie?
Die geltende GOÄ enthält für die Auflichtmikroskopie der Haut Nr. 750. Bei zusätzlichen modernen, selbstständigen Verfahren kann eine Analogbewertung zu prüfen sein. Neue Nummern aus dem GOÄneu-Entwurf gelten noch nicht.
Darf eine Hautarztpraxis Materialkosten pauschal berechnen?
Nein. § 10 GOÄ erlaubt nur bestimmte tatsächliche Auslagen und untersagt Pauschalen. Zahlreiche Kleinmaterialien und Einmalartikel sind bereits mit der Gebühr abgegolten.
Wer stellt die Histologie in Rechnung?
Die Entnahme durch den Hautarzt und die histologische Untersuchung sind getrennte Leistungen. Führt ein externer Pathologe die Histologie durch, ist dieser Leistungserbringer von der dermatologischen Entnahme zu unterscheiden.
GOÄ-Direkt unterstützt Praxen dabei, Abrechnungsdaten aus dem Praxissystem zu übernehmen, Rechnungen zu prüfen, Sachkostennachweise beizufügen und den anschließenden Versand und Zahlungsstatus in einem Ablauf zu verwalten. Einzelne Gebührenpositionen und Ausschlüsse können Sie in der GOÄ-Ziffernliste prüfen.
Über den Autor
Redaktion GOÄ-Direkt
Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.