GOÄ Steigerungsfaktor: 2,3 oder 3,5-fach?
Wann dürfen Sie den Steigerungsfaktor erhöhen? Begründungen, Regeln und Beispiele.
Der Steigerungsfaktor ist das zentrale Instrument zur Honorargestaltung in der GOÄ. Er bestimmt, wie hoch das Honorar für eine ärztliche Leistung tatsächlich ausfällt — und ist gleichzeitig eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Privatabrechnung. Wann dürfen Sie den 2,3-fachen Satz ansetzen? Unter welchen Voraussetzungen ist der 3,5-fache Satz zulässig? Und wie formulieren Sie eine Begründung, die auch vor einer Prüfung standhält? Dieser Beitrag erklärt die Regeln zum GOÄ-Steigerungsfaktor umfassend und gibt Ihnen konkrete Formulierungshilfen an die Hand.
Grundlagen: Was ist der GOÄ-Steigerungsfaktor?
Jede GOÄ-Ziffer hat eine feste Punktzahl, die mit dem Punktwert (5,82873 Cent) multipliziert den Einfachsatz ergibt. Der GOÄ-Steigerungsfaktor ist der Multiplikator, mit dem dieser Einfachsatz vervielfacht wird. Die Gebührenordnung gibt für jede Leistungsart einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Arzt den Faktor frei wählen kann.
Die Höhe des Steigerungsfaktors richtet sich nach § 5 Abs. 2 GOÄ und berücksichtigt drei Kriterien:
- Schwierigkeit der Leistung im konkreten Einzelfall
- Zeitaufwand im Vergleich zum Durchschnitt
- Umstände bei der Ausführung (z. B. besondere Patientensituation)
Rechenbeispiel
GOÄ-Ziffer 3 (Eingehende Beratung): Punktzahl 150, Einfachsatz 8,74 Euro.
- 1,0-fach: 8,74 €
- 2,3-fach (Regelhöchstsatz): 20,10 €
- 3,5-fach (Höchstsatz): 30,59 €
Die Differenz zwischen Regelhöchstsatz und Höchstsatz beträgt in diesem Beispiel über 10 Euro pro Leistung — bei häufig abgerechneten Ziffern summiert sich das über ein Quartal zu erheblichen Beträgen.
Der Regelhöchstsatz: Bis 2,3-fach ohne Begründung
Der 2,3-fache Satz ist bei persönlich-ärztlichen Leistungen der sogenannte Schwellenwert (auch Regelhöchstsatz genannt). Bis zu diesem Faktor darf der Arzt die Leistung abrechnen, ohne eine schriftliche Begründung auf der Rechnung angeben zu müssen.
Das bedeutet: Wenn Sie eine Leistung mit dem Faktor 2,3 oder darunter abrechnen, genügt die Angabe des Faktors auf der Rechnung. Eine Erläuterung, warum dieser Faktor gewählt wurde, ist nicht erforderlich. Die meisten Praxen rechnen daher standardmäßig mit dem 2,3-fachen Satz ab — er gilt als „Normalfall" der Privatabrechnung.
Wichtig: Der 2,3-fache Satz ist kein Automatismus. Er setzt voraus, dass die Leistung durchschnittlich schwierig war und einen durchschnittlichen Zeitaufwand erfordert hat. Bei besonders einfachen oder schnellen Leistungen wäre ein niedrigerer Faktor sachgerechter — auch wenn dies in der Praxis selten angewendet wird.
Über den Schwellenwert: Der 3,5-fache Satz und seine Begründung
Sobald der GOÄ-Steigerungsfaktor den Schwellenwert von 2,3 überschreitet, greift die Begründungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ. Der Arzt muss auf der Rechnung eine verständliche und nachvollziehbare Begründung angeben, die sich auf den konkreten Einzelfall bezieht.
Der 3,5-fache Satz ist der absolute Höchstsatz für persönlich-ärztliche Leistungen. Er darf nur dann angesetzt werden, wenn die Leistung im konkreten Fall deutlich über dem Durchschnitt lag — sei es hinsichtlich Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderer Umstände.
Anforderungen an die GOÄ 3,5-facher Satz Begründung
Eine rechtskonforme Begründung für den 3,5-fachen Satz muss folgende Kriterien erfüllen:
- Individueller Patientenbezug: Die Begründung muss sich auf den konkreten Patienten beziehen, nicht auf die Leistung allgemein.
- Nachvollziehbarkeit: Ein medizinischer Laie (z. B. der Patient oder ein Sachbearbeiter der Versicherung) muss verstehen können, warum der erhöhte Faktor gerechtfertigt ist.
- Bezug auf die gesetzlichen Kriterien: Mindestens eines der drei Kriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) muss adressiert werden.
- Keine Pauschalität: Standardfloskeln wie „erhöhter Aufwand" oder „besondere Schwierigkeit" ohne weitere Erläuterung genügen nicht.
So formulieren Sie eine korrekte Steigerungsbegründung
Die Formulierung der Steigerungsbegründung ist eine Kunst, die mit etwas Übung gelingt. Hier finden Sie bewährte Formulierungsbeispiele für verschiedene Situationen:
Begründung wegen erhöhter Schwierigkeit
- „Überdurchschnittliche Schwierigkeit aufgrund der komplexen Multimorbidität des Patienten (Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Niereninsuffizienz Stadium III), die eine differenzierte Befundinterpretation erforderte."
- „Erschwerte Untersuchungsbedingungen bei ausgeprägter Adipositas (BMI 42) mit eingeschränkter Beurteilbarkeit der Befunde."
Begründung wegen erhöhten Zeitaufwands
- „Deutlich überdurchschnittlicher Zeitaufwand von 35 Minuten (Durchschnitt: 15 Minuten) aufgrund der umfangreichen Anamnese mit multiplen Vorerkrankungen und Medikamenteninteraktionen."
- „Verlängerter Zeitaufwand durch notwendige fremdsprachige Kommunikation unter Einbeziehung eines Dolmetschers."
Begründung wegen besonderer Umstände
- „Besondere Umstände durch ausgeprägte Angststörung des Patienten mit Nadelphobie, die eine wiederholte Unterbrechung und ausgedehnte Beruhigung erforderte."
- „Erschwerte Durchführung bei demenziell erkranktem Patienten mit fehlender Kooperationsfähigkeit."
GOÄ 602 Begründung — ein häufiges Praxisbeispiel
Die GOÄ-Ziffer 602 (Oxymetrie, Infrarot-Absorptionsmessung) ist eine häufig abgerechnete Ziffer, bei der regelmäßig Steigerungen über den Schwellenwert begründet werden müssen. Da es sich um eine technische Leistung handelt, gelten hier andere Grenzwerte (Schwellenwert: 1,8-fach, Höchstsatz: 2,5-fach).
Beispiel einer GOÄ 602 Begründung bei 2,5-fachem Satz: „Erhöhter Aufwand bei der Durchführung der Pulsoxymetrie aufgrund mehrfacher Messwiederholungen wegen peripherer Durchblutungsstörung (pAVK Stadium IIb) mit initial nicht verwertbaren Messergebnissen. Messdauer 25 Minuten statt regulär 5 Minuten."
GOÄ-Faktor-Tabelle: Übersicht der Gebührenrahmen
Die folgende GOÄ-Faktor-Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die verschiedenen Gebührenrahmen je nach Leistungsart:
| Leistungsart | Einfachsatz | Schwellenwert | Höchstsatz | Begründung erforderlich ab |
|---|---|---|---|---|
| Persönlich-ärztliche Leistungen | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach | über 2,3-fach |
| Technische Leistungen | 1,0-fach | 1,8-fach | 2,5-fach | über 1,8-fach |
| Laborleistungen (Abschnitt M) | 1,0-fach | 1,15-fach | 1,3-fach | über 1,15-fach |
Hinweis: Die Zuordnung einer GOÄ-Ziffer zu „persönlich" oder „technisch" ergibt sich aus der GOÄ selbst und ist nicht immer intuitiv. Im Zweifel prüfen Sie die Zuordnung im Gebührenverzeichnis oder lassen sich von Ihrer Abrechnungssoftware unterstützen.
Technische Leistungen: Andere Regeln beachten
Für technische Leistungen — etwa bildgebende Diagnostik, Laboranalysen oder apparative Untersuchungen — gelten abweichende Steigerungsgrenzen. Der Schwellenwert liegt hier bei 1,8-fach, der Höchstsatz bei 2,5-fach.
Dies ist ein häufiger Stolperstein: Viele Praxen wenden den 2,3-fachen Satz auch auf technische Leistungen an, was eine Überschreitung des Schwellenwerts darstellt und eine Begründung erfordert. Wird diese Begründung vergessen, ist die Rechnung formell fehlerhaft.
Laborleistungen aus Abschnitt M der GOÄ haben nochmals engere Grenzen: Der Schwellenwert liegt bei 1,15-fach, der Höchstsatz bei 1,3-fach. Eine Steigerung über 1,15-fach ist bei Laborleistungen in der Praxis selten gerechtfertigt und wird von Kostenträgern besonders kritisch geprüft.
Häufige Fehler beim GOÄ-Steigerungsfaktor
Diese Fehler sehen wir in der Praxis immer wieder:
- Pauschale Begründungen: Formulierungen wie „erhöhter Aufwand", „besonders schwierig" oder „überdurchschnittlich" ohne weitere Konkretisierung reichen nicht aus. Die Begründung muss den konkreten Fall beschreiben.
- Fehlender Patientenbezug: Die Begründung bezieht sich auf die Leistung allgemein („Die Gastroskopie ist grundsätzlich aufwendig") statt auf den individuellen Patienten.
- Begründung beim Regelhöchstsatz: Manche Praxen fügen bei jeder Rechnung mit Faktor 2,3 eine Begründung hinzu. Das ist zwar nicht schädlich, aber unnötig und kann bei Versicherungen den Eindruck erwecken, dass pauschal gesteigert wird.
- Verwechslung persönlich/technisch: Der 2,3-fache Satz wird auf eine technische Leistung angewendet, ohne zu bemerken, dass der Schwellenwert hier bei 1,8 liegt — und somit eine Begründung fehlt.
- Identische Begründung bei allen Patienten: Wenn dieselbe Formulierung bei jedem Patienten verwendet wird, verliert sie ihre Glaubwürdigkeit. Kostenträger erkennen Textbausteine, die ohne individuelle Anpassung eingesetzt werden.
- Fehlende Begründung auf der Rechnung: Die Begründung muss auf der Rechnung selbst stehen — ein Verweis auf die Patientenakte genügt nach herrschender Rechtsprechung nicht.
Tipps für die Praxis: Steigerungsfaktor effizient nutzen
- Textbausteine als Grundlage vorbereiten: Erstellen Sie für häufige Situationen Formulierungsvorlagen, die Sie im Einzelfall individuell anpassen. Das spart Zeit, ohne die Qualität der Begründung zu mindern.
- Zeitnah dokumentieren: Notieren Sie besondere Umstände direkt nach der Behandlung. Wer erst Wochen später die Rechnung erstellt, erinnert sich oft nicht mehr an die konkreten Gründe für eine Steigerung.
- Individuell formulieren: Auch wenn Sie mit Textbausteinen arbeiten — passen Sie jede Begründung an den konkreten Patienten an. Nennen Sie spezifische Diagnosen, Zeitangaben oder Komplikationen.
- Software-Unterstützung nutzen: Moderne Abrechnungssoftware kann automatisch prüfen, ob ein Faktor den Schwellenwert überschreitet und eine Begründung erforderlich ist. Das verhindert Formfehler.
- Nicht grundsätzlich am Schwellenwert bleiben: Wenn eine Leistung tatsächlich überdurchschnittlich aufwendig war, sollten Sie den höheren Faktor nutzen. Das steht Ihnen zu — sofern die Begründung stimmt.
Vereinbarung nach § 2 GOÄ (Abdingung)
Was ist, wenn selbst der 3,5-fache Satz den tatsächlichen Aufwand nicht angemessen abbildet? Für diesen Fall sieht die GOÄ die Abdingung nach § 2 GOÄ vor. Arzt und Patient können vor der Behandlung eine individuelle Honorarvereinbarung treffen, die über den Höchstsatz hinausgeht.
Formvorschriften der Abdingung
Die Vereinbarung nach § 2 GOÄ unterliegt strengen Formvorschriften:
- Sie muss vor Erbringung der Leistung schriftlich vereinbart werden.
- Sie muss den Steigerungsfaktor und den sich daraus ergebenden Euro-Betrag konkret benennen.
- Der Patient muss über die fehlende Erstattungsfähigkeit des über den Höchstsatz hinausgehenden Betrags informiert werden.
- Die Vereinbarung darf keine anderen Erklärungen enthalten — sie muss isoliert und klar verständlich sein.
Die Abdingung ist besonders bei IGeL-Leistungen und Wunschleistungen relevant, bei denen der Patient die Kosten ohnehin selbst trägt. Bei regulären Behandlungen sollte sie nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen.
Fazit: Den GOÄ-Steigerungsfaktor souverän einsetzen
Der GOÄ-Steigerungsfaktor bietet Ihnen einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Honorargestaltung. Nutzen Sie diesen Spielraum — aber tun Sie es korrekt. Bis zum 2,3-fachen Satz (bzw. 1,8-fach bei technischen Leistungen) ist keine Begründung nötig. Darüber hinaus brauchen Sie eine individuelle, patientenbezogene und nachvollziehbare Begründung. Pauschale Formulierungen sind das größte Risiko für Honorarkürzungen durch Kostenträger.
Behalten Sie die unterschiedlichen Gebührenrahmen für persönliche, technische und Laborleistungen im Blick, bereiten Sie gute Textbausteine vor und passen Sie diese immer individuell an. Dann steht einer korrekten und wirtschaftlichen Abrechnung nichts im Weg.
GOÄ-Direkt unterstützt Sie bei der optimalen Nutzung des Steigerungsfaktors: Die Software erkennt automatisch, ob eine Leistung persönlich oder technisch ist, warnt bei Überschreitung des Schwellenwerts ohne Begründung und bietet fachspezifische Formulierungshilfen für Ihre Steigerungsbegründungen. Prüfen Sie Ihre Ziffern in der GOÄ-Ziffernliste oder fragen Sie ChatGOÄ, unseren KI-Assistenten, nach der passenden Begründungsformulierung.
Über den Autor
GOÄ-Direkt Team
Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.