GOÄ-Rechnung: Aufbau, Pflichtangaben nach § 12 und Steigerungsfaktoren
Was in eine GOÄ-Rechnung gehört: Pflichtangaben nach § 12 GOÄ, Gebührenrahmen und Schwellenwerte nach § 5, Aufbau der Rechnung, Sonderfälle wie Analogziffern und Auslagen sowie eine Checkliste vor dem Versand.
Eine privatärztliche Rechnung ist mehr als eine Summe unter einer Liste von Leistungen. Erst eine Rechnung, die den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte entspricht, macht die Vergütung überhaupt fällig. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben § 12 GOÄ verlangt, wie der Steigerungsfaktor nach § 5 funktioniert, wie eine vollständige GOÄ-Rechnung aufgebaut ist und welche Sonderfälle vor dem Versand zu prüfen sind.
Pflichtangaben nach § 12 GOÄ
§ 12 GOÄ regelt die Fälligkeit der Vergütung: Sie wird erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Patient die Zahlung zunächst verweigern, und private Krankenversicherungen erstatten häufig nicht. Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
- Leistungsdatum: das Datum der Erbringung jeder einzelnen Leistung.
- Nummer und Bezeichnung: die GOÄ-Ziffer und eine für den Patienten verständliche Bezeichnung der Leistung, bei bestimmten Ziffern auch die Mindestdauer.
- Betrag und Steigerungssatz: den Rechnungsbetrag der Position sowie den jeweils angewandten Steigerungssatz.
- Begründung bei Schwellenüberschreitung: eine auf die einzelne Leistung bezogene, verständliche Begründung, wenn der Steigerungssatz den jeweiligen Schwellenwert überschreitet. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.
- Angaben zu Auslagen und Entschädigungen: bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag und die Art, bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt eine einzelne Auslage die in § 12 Abs. 2 Nr. 5 genannte Schwelle, ist ein Beleg oder anderer Nachweis beizufügen.
- Minderungsbetrag bei stationären Leistungen: bei nach § 6a geminderten Gebühren den Minderungsbetrag.
Eine Diagnose gehört dagegen nicht zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 12 GOÄ. Für die Erstattung durch PKV oder Beihilfe kann sie im Einzelfall dennoch hilfreich oder auf Nachfrage erforderlich sein.
Wie der Steigerungsfaktor nach § 5 funktioniert
Die GOÄ nennt für jede Leistung eine Punktzahl, aus der sich mit dem Punktwert der Einfachsatz ergibt. Der tatsächliche Rechnungsbetrag entsteht durch Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor. Nach § 5 GOÄ bemisst sich der Faktor nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung. Dabei gelten je nach Leistungsgruppe unterschiedliche Gebührenrahmen und Schwellenwerte:
| Leistungsgruppe | Einordnung | Gebührenrahmen | Schwellenwert |
|---|---|---|---|
| Ärztliche Leistungen | Regelfall nach § 5 Abs. 1 und 2 | 1,0 bis 3,5 | 2,3 |
| Technische Leistungen | Abschnitte A, E und O | 1,0 bis 2,5 | 1,8 |
| Laborleistungen | Nr. 437 und Abschnitt M | 1,0 bis 1,3 | 1,15 |
Bis zum Schwellenwert ist keine Begründung erforderlich. Oberhalb des Schwellenwerts verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene und verständliche Begründung. Der Rahmen ist dabei kein Automatismus: Auch innerhalb des Gebührenrahmens muss die Bemessung den Umständen der konkreten Leistung entsprechen.
Was eine tragfähige Begründung ausmacht
„Erhöhter Aufwand“ allein erklärt nicht, was im konkreten Fall anders war. Aussagekräftig sind die tatsächliche Besonderheit und ihr Einfluss auf Schwierigkeit oder Zeitaufwand:
- Zu allgemein: „Erhöhter Zeitaufwand“
- Konkreter: „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand von 35 Minuten durch erforderliche Fremdanamnese“
Ausführliche Formulierungshilfen mit Beispielen finden Sie im Beitrag zur Begründung des Steigerungsfaktors.
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Aufbau einer vollständigen GOÄ-Rechnung
Wie das Ergebnis in der Praxis aussieht, zeigt der Beitrag GOÄ-Abrechnung Beispiel mit einer kommentierten Musterrechnung und drei vollständigen Fallbeispielen.
Neben den gebührenrechtlichen Pflichtangaben braucht die Rechnung die üblichen Angaben eines Zahlungsdokuments, damit der Empfänger sie zuordnen und begleichen kann. Eine vollständige GOÄ-Rechnung enthält von oben nach unten:
- Rechnungsaussteller: Name, Anschrift und erreichbare Kontaktdaten der Praxis oder des Arztes.
- Patient und Zahlungspflichtiger: der Patient und, falls abweichend, der Zahlungspflichtige (etwa ein Elternteil) mit Anschrift.
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum: für eine eindeutige Zuordnung bei Rückfragen, Zahlungen und in der Buchhaltung.
- Leistungstabelle: je Position Leistungsdatum, GOÄ-Ziffer, Bezeichnung, Einfachsatz, Steigerungsfaktor und Betrag.
- Begründungen: leistungsbezogene Begründungen für alle Positionen oberhalb des jeweiligen Schwellenwerts.
- Gesamtbetrag und Zahlungsangaben: Gesamtbetrag, Zahlungsziel, Zahlungsempfänger, IBAN und Verwendungszweck.
Sonderfälle vor dem Versand prüfen
Analoge Bewertungen nach § 6
Eine selbständige ärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist, kann nach § 6 Abs. 2 GOÄ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. Die Rechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschreiben und sie mit dem Zusatz „entsprechend“ sowie der herangezogenen Ziffer kennzeichnen.
Minderung bei stationären Leistungen nach § 6a
Bei den in § 6a GOÄ genannten stationären Konstellationen sind die Gebühren grundsätzlich zu mindern, und § 12 verlangt, den Minderungsbetrag auf der Rechnung auszuweisen. Wer stationäre oder belegärztliche Leistungen abrechnet, muss diese Minderung vor dem Versand selbst berücksichtigen.
Auslagen nach § 10
§ 10 GOÄ erlaubt nur den Ersatz bestimmter tatsächlich entstandener Auslagen, keine Pauschalen. Art und Betrag der Auslage gehören auf die Rechnung; oberhalb der in § 12 Abs. 2 Nr. 5 genannten Schwelle ist ein Beleg oder anderer Nachweis beizufügen.
Höchstwerte und Ausschlüsse
Einzelne Bereiche der GOÄ kennen zusätzliche Begrenzungen, etwa Höchstwerte nach § 5 Abs. 4 GOÄ bei mehreren Laborleistungen. Daneben schließen viele Ziffern die gleichzeitige Berechnung anderer Ziffern aus. Einen systematischen Überblick über Abrechnungsregeln und typische Fehler gibt der GOÄ-Abrechnungsleitfaden.
Checkliste vor dem Versand
- Stimmen Patient, Rechnungsempfänger und Anschrift?
- Sind Leistungsdaten, Ziffern, Bezeichnungen und Mindestdauern vollständig?
- Passen Einfachsatz, Faktor, Anzahl und Betrag zusammen?
- Sind Überschreitungen des jeweiligen Schwellenwerts konkret und leistungsbezogen begründet?
- Wurden Ausschlüsse, Analogbewertungen, Höchstwerte und stationäre Minderungen fachlich geprüft?
- Sind Auslagen einzeln zulässig und erforderliche Nachweise beigefügt?
- Sind Rechnungsnummer, IBAN und Verwendungszweck eindeutig?
Die Checkliste unterstützt die formale Kontrolle. Sie ersetzt keine abschließende medizinische, gebührenrechtliche oder steuerliche Prüfung des Einzelfalls.
Fazit
Eine GOÄ-Rechnung steht auf drei Säulen: den Pflichtangaben nach § 12, einem korrekt bemessenen und bei Bedarf begründeten Steigerungsfaktor nach § 5 und der fachlichen Prüfung von Sonderfällen wie Analogziffern, stationärer Minderung und Auslagen. Wer diese Struktur einmal verinnerlicht hat, erstellt formal saubere Rechnungen in wenigen Minuten.
Über den Autor
Redaktion GOÄ-Direkt
Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.