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Hautkrebsscreening GOÄ: Ziffern & Tipps

Hautkrebsscreening korrekt nach GOÄ abrechnen – die richtigen Ziffern und häufige Fehler.

Das Hautkrebsscreening gehört zu den häufigsten Vorsorgeleistungen in der dermatologischen und allgemeinmedizinischen Praxis. Für Privatpatienten und Selbstzahler wird diese Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Doch welche Ziffern sind korrekt? Welche Fehler passieren am häufigsten? Und wie stellen Sie sicher, dass Sie alle erbrachten Leistungen vollständig abbilden?

Dieser Artikel erklärt die korrekte GOÄ-Abrechnung beim Hautkrebsscreening — mit konkreten Ziffern, Praxistipps und den häufigsten Fehlerquellen.

Welche GOÄ-Ziffern beim Hautkrebsscreening?

Ein vollständiges Hautkrebsscreening nach GOÄ umfasst in der Regel mehrere Leistungsbestandteile, die jeweils eigenständig abrechenbar sind. Im Folgenden finden Sie die relevanten Ziffern mit Erläuterung.

GOÄ 1 — Beratung

Jedes Hautkrebsscreening beginnt mit einer ärztlichen Beratung: Anamnese, Risikofaktoren (Hauttyp, Sonnenexposition, familiäre Vorbelastung) und Erläuterung des Untersuchungsablaufs. Diese Beratung ist nach GOÄ 1 (80 Punkte) eigenständig abrechenbar.

Bei besonders umfangreicher Beratung — etwa bei Patienten mit zahlreichen Risikofaktoren oder ausgeprägter Angst — kann alternativ GOÄ 3 (eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten, 150 Punkte) angesetzt werden.

GOÄ 7 — Untersuchung eines Organsystems (Haut)

Die klinische Ganzkörperinspektion der Haut entspricht der Untersuchung eines Organsystems nach GOÄ 7 (160 Punkte). Der Arzt untersucht die gesamte Hautoberfläche systematisch auf auffällige Muttermale, Pigmentveränderungen und andere verdächtige Läsionen.

GOÄ 7 ist die zentrale Ziffer beim Hautkrebsscreening GOÄ.

GOÄ 750 — Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie)

Die Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie) ist heute Standard beim qualifizierten Hautkrebsscreening. Mit dem Dermatoskop werden auffällige Hautveränderungen vergrößert betrachtet, um gutartige von malignitätsverdächtigen Befunden zu unterscheiden.

GOÄ 750 wird pro Sitzung abgerechnet — unabhängig davon, wie viele Läsionen dermatoskopiert werden. Die Ziffer ist neben GOÄ 7 berechnungsfähig und sollte bei jedem Screening angesetzt werden, bei dem ein Dermatoskop zum Einsatz kommt.

GOÄ 612 — Photodokumentation

Werden auffällige Befunde photographisch dokumentiert — etwa zur Verlaufskontrolle oder zur Befundübermittlung an Kollegen — ist GOÄ 612 ansetzbar. Gerade in der modernen Dermatologie mit digitaler Bilddokumentation ist diese Ziffer häufig relevant.

GOÄ 2401/2402 — Exzision bei auffälligem Befund

Wird im Rahmen des Screenings ein verdächtiger Befund identifiziert und sofort exzidiert, kommen operative Ziffern hinzu:

  • GOÄ 2401 — Exzision einer kleinen oberflächlichen Geschwulst
  • GOÄ 2402 — Exzision einer größeren oder tieferliegenden Geschwulst

Diese Ziffern sind zusätzlich zum Screening abrechenbar, da es sich um eine eigenständige therapeutische Maßnahme handelt.

GOÄ 4852 — Histologische Untersuchung

Wird exzidiertes Gewebe zur feingeweblichen Untersuchung eingesandt, ist die histologische Begutachtung nach GOÄ 4852 berechnungsfähig. Diese Leistung wird in der Regel vom Pathologen abgerechnet, kann aber je nach Praxiskonstellation auch den überweisenden Arzt betreffen.

Typische Ziffernkombination beim Hautkrebsscreening

Eine vollständige Abrechnung des GOÄ-Hautkrebsscreenings sieht in der Praxis häufig so aus:

  1. GOÄ 1 — Beratung (Anamnese, Risikobewertung, Aufklärung)
  2. GOÄ 7 — Untersuchung der Haut als Organsystem
  3. GOÄ 750 — Auflichtmikroskopie / Dermatoskopie

Bei Bedarf ergänzt um:

  • GOÄ 612 — Photodokumentation auffälliger Befunde
  • GOÄ 2401/2402 — Exzision bei Verdacht
  • GOÄ 75 — Ausführlicher Befundbericht an Kollegen oder Versicherung

Mit dieser Kombination bilden Sie das gesamte Leistungsspektrum des Hautkrebsscreenings korrekt ab. Nutzen Sie den Ausschlussziffern-Checker von GOÄ-Direkt, um sicherzugehen, dass keine unzulässigen Kombinationen vorliegen.

Steigerungsfaktoren beim Hautkrebsscreening

Für die genannten Ziffern gelten die üblichen Steigerungsregeln persönlicher ärztlicher Leistungen: Der Schwellenwert liegt bei 2,3-fach, der Höchstsatz bei 3,5-fach.

Eine Steigerung über den Schwellenwert ist beim Hautkrebsscreening gerechtfertigt, wenn:

  • Überdurchschnittlich viele Läsionen begutachtet werden müssen (z. B. bei Patienten mit über 50 Muttermalen)
  • Besondere diagnostische Schwierigkeit vorliegt (atypische Nävuszellnävi, Hochrisikopatienten)
  • Erhöhter Zeitaufwand durch umfangreiche Beratung oder ängstliche Patienten entsteht
  • Ganzkörper-Dermatoskopie mit einzelner Dokumentation jeder Läsion durchgeführt wird

Dokumentieren Sie die Begründung in der Patientenakte und führen Sie sie auf der Rechnung auf.

Häufige Abrechnungsfehler beim Hautkrebsscreening

Folgende Fehler sehen wir in der Praxis immer wieder — und sie kosten Ärzte bares Geld:

1. Auflichtmikroskopie nicht separat abgerechnet

Viele Ärzte rechnen beim Hautkrebsscreening nur GOÄ 7 ab und vergessen GOÄ 750 für die Dermatoskopie. Dabei ist die Auflichtmikroskopie eine eigenständige Leistung, die neben der klinischen Untersuchung berechnungsfähig ist. Wenn Sie ein Dermatoskop verwenden, gehört GOÄ 750 auf die Rechnung.

2. Beratung nicht separat angesetzt

Die Beratung zu Risikofaktoren, Sonnenschutz und Vorsorgeintervallen ist nach GOÄ 1 eigenständig abrechenbar — sofern sie über die zur Untersuchung gehörende Erörterung hinausgeht. Gerade beim Hautkrebsscreening findet regelmäßig eine ausführliche Beratung statt, die separat berechnet werden sollte.

3. Ausschlussziffern nicht beachtet

GOÄ 7 (Organsystemuntersuchung) und GOÄ 8 (Ganzkörperuntersuchung) schließen einander aus. Wenn Sie die Haut untersuchen, rechnen Sie GOÄ 7 ab — nicht GOÄ 8, es sei denn, Sie untersuchen tatsächlich alle Organsysteme. Ebenso schließen GOÄ 1 und GOÄ 3 einander aus.

4. Unzureichende Dokumentation

Gerade bei Steigerungen über den Schwellenwert ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Notieren Sie in der Patientenakte: Anzahl der untersuchten Läsionen, dermatoskopierte Befunde, Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten. Diese Dokumentation schützt Sie bei Rückfragen von Versicherungen.

Hautkrebsscreening: Allgemeinmediziner vs. Dermatologen

Sowohl Dermatologen als auch Allgemeinmediziner führen Hautkrebsscreenings durch. In der Abrechnung gibt es jedoch Unterschiede:

Dermatologen

Dermatologen verfügen über die volle fachärztliche Qualifikation und setzen in der Regel die Auflichtmikroskopie (GOÄ 750) standardmäßig ein. Die Kombination GOÄ 1 + GOÄ 7 + GOÄ 750 ist der Regelfall. Bei Bedarf kommen Photodokumentation (GOÄ 612) und operative Ziffern hinzu.

Allgemeinmediziner

Allgemeinmediziner mit entsprechender Fortbildung können das Hautkrebsscreening ebenfalls durchführen und nach GOÄ abrechnen. Wird kein Dermatoskop eingesetzt, entfällt GOÄ 750. Die Abrechnung beschränkt sich dann auf GOÄ 1 + GOÄ 7. Verfügt die Praxis über ein Dermatoskop und der Arzt über die entsprechende Qualifikation, ist GOÄ 750 selbstverständlich ansetzbar.

Tipp: Die Investition in ein Dermatoskop und die entsprechende Fortbildung lohnt sich auch für Allgemeinmediziner — sowohl medizinisch (höhere diagnostische Sicherheit) als auch abrechnungstechnisch (zusätzliche GOÄ 750).

Praxistipps für die optimale Abrechnung

Mit diesen Tipps stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnung beim GOÄ-Hautkrebsscreening vollständig und korrekt ist:

  • Alle Teilleistungen erfassen: Beratung, Untersuchung, Dermatoskopie und ggf. Photodokumentation sind jeweils eigenständige Leistungen. Rechnen Sie jede einzelne ab.
  • Dermatoskopie immer dokumentieren: Halten Sie fest, dass und welche Läsionen dermatoskopiert wurden. Das sichert Ihren Anspruch auf GOÄ 750.
  • Patienten über den IGeL-Charakter informieren: Beim Hautkrebsscreening für Privatpatienten ist die Aufklärung über Kosten zwar weniger kritisch als bei Selbstzahlern (IGeL), aber eine transparente Kommunikation stärkt das Vertrauen.
  • Verlaufsdokumentation anlegen: Bei Patienten mit vielen Muttermalen empfiehlt sich eine standardisierte Verlaufsdokumentation mit Bildern. Das rechtfertigt in Folgesitzungen ggf. höhere Steigerungsfaktoren.
  • Befundberichte abrechnen: Erstellen Sie nach dem Screening einen Befundbericht (GOÄ 75) an den überweisenden Arzt oder die Versicherung, ist auch diese Leistung berechnungsfähig.

Fazit

Das Hautkrebsscreening ist abrechnungstechnisch eine gut planbare Leistung mit klarer Ziffernstruktur. Mit der richtigen Kombination aus GOÄ 1, GOÄ 7 und GOÄ 750 — ergänzt durch GOÄ 612, GOÄ 75 oder operative Ziffern bei Bedarf — bilden Sie das vollständige Leistungsspektrum ab und sichern sich angemessene Honorare.

Die häufigsten Fehler sind gleichzeitig die vermeidbarsten: vergessene Dermatoskopie-Abrechnungen, fehlende Beratungsziffern und unzureichende Dokumentation. Wer hier systematisch arbeitet, steigert den Umsatz ohne Mehraufwand in der Behandlung.

GOÄ-Direkt unterstützt Sie dabei, alle relevanten Ziffern beim Hautkrebsscreening automatisch zu prüfen, Ausschlussziffern zu erkennen und rechtskonforme Rechnungen zu erstellen. So sparen Sie Verwaltungszeit und können sich auf die Befundung konzentrieren. Mehr zur GOÄ-Abrechnung insgesamt finden Sie in unserem kompletten Leitfaden zur GOÄ-Abrechnung und in der vollständigen GOÄ-Ziffern-Liste.

Über den Autor

GOÄ-Direkt Team

Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.