Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ: Voraussetzungen und Grenzen
Wann eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zulässig ist: persönliches Aushandeln, Zeitpunkt, Pflichtangaben, ausgeschlossene Leistungen und Schriftform.
Mit einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ können Ärztin oder Arzt und zahlungspflichtige Person vorab eine andere Gebührenhöhe festlegen, als sie der reguläre Gebührenrahmen vorsieht. Das ist ein wirksames Instrument der Privatliquidation, an das die Gebührenordnung aber klare formale und inhaltliche Bedingungen knüpft. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Vereinbarung zulässig ist und wo ihre Grenzen liegen.
Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die allgemeinen Anforderungen des § 2 GOÄ. Ob eine konkrete Vereinbarung wirksam ist, hängt von Inhalt, Gespräch, Zeitpunkt, Leistung und gewählter Form ab und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vereinbarung ist nicht gleich Begründung
Eine Begründung erklärt einen erhöhten Faktor innerhalb des regulären Gebührenrahmens. Nach § 5 GOÄ bestimmen Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände die Gebühr; oberhalb des jeweiligen Schwellenwerts verlangt § 12 GOÄ eine verständliche, leistungsbezogene Begründung. Wie das funktioniert, lesen Sie im Beitrag GOÄ-Steigerungsfaktor richtig begründen.
Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ legt dagegen vorab eine abweichende Gebührenhöhe für konkret bezeichnete Leistungen fest. Sie wird persönlich, im Einzelfall und vor der Leistung in einem gesonderten Schriftstück vereinbart. Eine pauschale Dauervereinbarung ist dafür nicht gedacht.
Was § 2 GOÄ verlangt
Software kann Pflichtfelder, Ausschlüsse und Abläufe unterstützen. Das persönliche Aushandeln zwischen Arzt und zahlungspflichtiger Person kann sie nicht ersetzen. Vier Voraussetzungen sind zentral:
- Persönlich und im Einzelfall absprechen: Ärztin oder Arzt und zahlungspflichtige Person müssen Abschluss und Inhalt ernsthaft persönlich aushandeln. Die Abwicklung darf nicht lediglich an Praxispersonal delegiert werden.
- Vor der ärztlichen Leistung vereinbaren: Die Vereinbarung muss vor der betreffenden Leistung abgeschlossen sein. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden.
- Nur zulässige Inhalte aufnehmen: Erforderlich sind GOÄ-Nummer, Leistungsbezeichnung, Steigerungssatz, vereinbarter Betrag und der Hinweis auf eine möglicherweise unvollständige Erstattung.
- Gesondertes Schriftstück aushändigen: Die Vereinbarung wird von beiden Parteien unterschrieben. Die zahlungspflichtige Person erhält eine Ausfertigung.
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Diese Leistungen sind nicht vereinbarungsfähig
Nicht vereinbarungsfähig sind insbesondere Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O. Bei stationären Wahlleistungen gelten zusätzliche Einschränkungen. Eine Honorarvereinbarung darf außerdem kein Pauschalhonorar, keine abweichende Punktzahl und keinen abweichenden Punktwert festlegen. Zulässig ist allein ein abweichender Steigerungssatz für konkret bezeichnete Leistungen.
Schriftform: Papier, Unterschrift und der digitale Weg
Die Bundesärztekammer beschreibt die Vereinbarung als unterschriebenes Schriftstück. In der Praxis bildet der Papierweg das am sichersten ab: ausdrucken, eigenhändig unterschreiben, die Ausfertigung aushändigen und den unterschriebenen Beleg hinterlegen. Die Aushändigung wird dabei getrennt dokumentiert.
Eine einfache elektronische Signatur, etwa eine Unterschrift auf dem Tablet, ist nicht automatisch einer eigenhändigen Unterschrift nach § 126 BGB oder einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestellt. Vor einem ausschließlich digitalen Formweg sollte die Wirksamkeit rechtlich geklärt werden.
Von der Vereinbarung zur Rechnung
Eine wirksame Honorarvereinbarung entfaltet ihren Nutzen erst, wenn sie mit der späteren Rechnung verbunden wird: Die vereinbarten Positionen werden in den vereinbarten Faktor übernommen, der Hinweis nach § 2 erscheint auf der Rechnung, und das Vereinbarungs-PDF wird beim Versand angehängt. Wie GOÄ-Direkt diesen Ablauf von der Vorbereitung über die Unterschrift bis zur Rechnungszuordnung abbildet, zeigt die Funktionsseite Honorarvereinbarungen in GOÄ-Direkt.
Quellen
- § 2 GOÄ: Abweichende Vereinbarung, amtlicher Verordnungstext
- Merkblatt der Bundesärztekammer: Voraussetzungen, Erläuterungen und Mustervereinbarung
- § 126 BGB: Schriftform, eigenhändige Unterschrift und elektronische Form
Über den Autor
Redaktion GOÄ-Direkt
Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.