GOÄ-Abrechnung: Der komplette Leitfaden
Alles, was Sie über die privatärztliche Abrechnung nach GOÄ wissen müssen – Schritt für Schritt erklärt.
Die GOÄ-Abrechnung ist für jeden niedergelassenen Arzt in Deutschland und Österreich ein zentrales Thema. Wer Privatpatienten behandelt, rechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab — und muss dabei zahlreiche Regeln beachten. Fehler führen zu Rechnungskürzungen, verzögerten Zahlungen und im schlimmsten Fall zu berufsrechtlichen Konsequenzen.
Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, was die GOÄ-Abrechnung ist, wie sie funktioniert und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten. Egal, ob Sie gerade Ihre Praxis eröffnet haben oder seit Jahren abrechnen: Hier finden Sie praxisnahes Wissen, das Ihren Abrechnungsalltag verbessert.
Was ist die GOÄ?
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die auf Grundlage der Bundesärzteordnung erlassen wurde. Sie regelt verbindlich, wie ärztliche Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergütet werden.
Im Gegensatz zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Kassenpatienten bietet die GOÄ einen Gebührenrahmen: Ärzte können ihre Honorare innerhalb festgelegter Grenzen individuell anpassen — abhängig von Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen der Behandlung.
Die aktuell gültige Fassung der GOÄ stammt im Kern aus dem Jahr 1996. Sie umfasst einen Paragraphenteil (allgemeine Bestimmungen) und ein Gebührenverzeichnis mit über 6.000 Ziffern, die jeweils eine konkrete ärztliche Leistung beschreiben und mit einer Punktzahl bewerten.
Wer rechnet nach GOÄ ab?
Die GOÄ-Abrechnung ist relevant für die Behandlung folgender Patientengruppen:
- Privatversicherte Patienten — Patienten mit privater Krankenversicherung (PKV)
- Beihilfeberechtigte — Beamte und deren Familienangehörige, deren Behandlungskosten anteilig von der Beihilfestelle übernommen werden
- Selbstzahler — GKV-Versicherte, die individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen
- Postbeamtenkrankenkasse und andere Sondertarife
Die Abrechnung beim Privatpatienten unterscheidet sich grundlegend von der GKV-Abrechnung: Der Arzt stellt die Rechnung direkt an den Patienten, der sie bei seiner Versicherung oder Beihilfestelle einreicht. Es gibt keinen Zwischenschritt über eine Kassenärztliche Vereinigung.
So ist die GOÄ aufgebaut
Die Gebührenordnung für Ärzte besteht aus zwei Teilen:
1. Paragraphenteil (§§ 1–12 GOÄ)
Die allgemeinen Bestimmungen regeln grundsätzliche Fragen: Anwendungsbereich, Gebührenrahmen, Steigerungsfaktoren, Wegegeld, Rechnungslegung und mehr. Besonders wichtig sind:
- § 2 GOÄ — Abweichende Vereinbarungen (Honorarvereinbarungen über den Höchstsatz hinaus)
- § 5 GOÄ — Bemessung der Gebühren (Steigerungsfaktoren)
- § 6 GOÄ — Analogabrechnung für Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind
- § 10 GOÄ — Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
- § 12 GOÄ — Pflichtangaben auf der Rechnung
2. Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis enthält über 6.000 Ziffern, gegliedert in 17 Abschnitte (A bis Q). Jede Ziffer beschreibt eine bestimmte ärztliche Leistung und ordnet ihr eine Punktzahl zu. Der Eurobetrag ergibt sich aus der Multiplikation von Punktzahl, Punktwert (5,82873 Cent) und Steigerungsfaktor.
Eine vollständige Übersicht aller Abschnitte und der wichtigsten Ziffern finden Sie in unserer GOÄ-Ziffern: Die komplette Liste.
Der Abrechnungsprozess Schritt für Schritt
Die GOÄ-Abrechnung folgt einem klaren Ablauf. Wer diesen systematisch einhält, vermeidet Fehler und sichert sich vollständige Honorare.
Schritt 1: Leistung erbringen und dokumentieren
Jede abgerechnete Leistung muss tatsächlich erbracht und in der Patientenakte dokumentiert sein. Die Dokumentation ist nicht nur medizinisch, sondern auch abrechnungsrechtlich relevant: Im Streitfall muss der Arzt nachweisen können, dass die Leistung stattgefunden hat.
Schritt 2: Passende GOÄ-Ziffer(n) auswählen
Wählen Sie für jede erbrachte Leistung die zutreffende GOÄ-Ziffer. Achten Sie dabei auf:
- Die exakte Leistungsbeschreibung der Ziffer
- Abrechnungsbestimmungen und Anmerkungen
- Ausschlussziffern — manche Ziffern dürfen nicht gleichzeitig abgerechnet werden
Die GOÄ-Ziffernliste von GOÄ-Direkt hilft Ihnen, schnell die passende Ziffer zu finden.
Schritt 3: Steigerungsfaktor festlegen und begründen
Legen Sie für jede Ziffer den angemessenen Steigerungsfaktor fest. Bis zum Schwellenwert (2,3-fach bei persönlichen Leistungen) ist keine Begründung erforderlich. Darüber hinaus müssen Sie die Steigerung auf der Rechnung schriftlich begründen — mit Verweis auf besondere Schwierigkeit, erhöhten Zeitaufwand oder außergewöhnliche Umstände.
Schritt 4: Rechnung erstellen
Die Rechnung muss nach § 12 GOÄ bestimmte Pflichtangaben enthalten:
- Datum der Leistungserbringung
- GOÄ-Ziffer und Leistungsbezeichnung
- Steigerungsfaktor und Betrag je Leistung
- Bei Steigerung über den Schwellenwert: Begründung
- Diagnose(n)
- Name und Anschrift des behandelnden Arztes
- Name des Zahlungspflichtigen
- Gesamtbetrag und Zahlungsfrist
Eine Rechnung, die diese Angaben nicht enthält, ist formell fehlerhaft. Privatversicherungen und Beihilfestellen können die Erstattung verweigern, bis eine korrigierte Rechnung vorliegt.
Schritt 5: Rechnung versenden und Zahlungseingang überwachen
Versenden Sie die Rechnung zeitnah nach der Behandlung. Die Fälligkeit tritt mit Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung ein. Überwachen Sie den Zahlungseingang und mahnen Sie säumige Zahlungen strukturiert an.
Steigerungsfaktoren richtig anwenden
Die korrekte Anwendung der Steigerungsfaktoren ist einer der wichtigsten Aspekte der GOÄ-Abrechnung — und gleichzeitig eine der häufigsten Fehlerquellen.
Der Gebührenrahmen für persönliche ärztliche Leistungen reicht vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Satz. Innerhalb dieses Rahmens gilt:
- Bis 2,3-fach (Schwellenwert): Keine Begründung erforderlich. Der 2,3-fache Satz gilt als Regelgebühr für durchschnittlich schwierige Leistungen.
- Über 2,3-fach bis 3,5-fach (Höchstsatz): Schriftliche Begründung auf der Rechnung erforderlich. Anerkannte Gründe sind: besondere Schwierigkeit der Leistung, erhöhter Zeitaufwand, außergewöhnliche Umstände.
Für technische Leistungen und Laboruntersuchungen gelten niedrigere Grenzen (Schwellenwert 1,15-fach bzw. 1,8-fach, Höchstsatz 1,3-fach bzw. 2,5-fach).
Praxistipp: Viele Praxen rechnen pauschal mit dem 2,3-fachen Satz ab. Dabei lassen sie berechtigtes Honorar liegen. Prüfen Sie bei jeder Leistung individuell, ob eine höhere Steigerung gerechtfertigt ist — und formulieren Sie eine präzise Begründung.
Die häufigsten Fehler bei der GOÄ-Abrechnung
Abrechnungsfehler kosten Ärzte bares Geld und können das Vertrauen der Patienten beschädigen. Diese Fehler treten besonders häufig auf:
1. Falsche oder fehlende Begründung bei Steigerung
Wird der Steigerungsfaktor über den Schwellenwert hinaus angesetzt, muss die Rechnung eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Formulierungen wie „erhöhter Aufwand" reichen nicht aus — die Begründung muss konkret auf den Einzelfall bezogen sein.
2. Ausschlussziffern übersehen
Bestimmte GOÄ-Ziffern schließen einander aus. Wer beispielsweise GOÄ 8 (Ganzkörperuntersuchung) berechnet, darf daneben nicht GOÄ 5 oder GOÄ 7 für denselben Behandlungsfall ansetzen. Der Ausschlussziffern-Checker von GOÄ-Direkt hilft, solche Fehler zu vermeiden.
3. Pflichtangaben auf der Rechnung vergessen
Fehlende Diagnosen, nicht aufgeführte Steigerungsfaktoren oder fehlende Leistungsdaten führen dazu, dass Versicherungen die Erstattung ablehnen. Die Nacharbeit kostet Zeit und Geld.
4. Analogabrechnung ohne korrekte Kennzeichnung
Wenn eine Leistung nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt ist, kann sie analog einer vergleichbaren Ziffer abgerechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Diese Analogabrechnung muss auf der Rechnung als solche gekennzeichnet werden — mit Angabe der herangezogenen Ziffer und einer kurzen Erklärung.
5. Leistungen nicht zeitnah abrechnen
Wer Rechnungen erst Wochen oder Monate nach der Behandlung erstellt, riskiert Erinnerungslücken in der Dokumentation und verzögerte Honorarzahlungen. Idealerweise werden Rechnungen noch am Behandlungstag oder in der gleichen Woche erstellt.
Umsatz optimieren — Tipps für die Praxis
Mit der richtigen Strategie lässt sich der Umsatz aus der Abrechnung beim Privatpatienten spürbar steigern — ohne eine einzige Leistung mehr zu erbringen. Es geht schlicht darum, das vorhandene Leistungsspektrum vollständig und korrekt abzurechnen.
Leistungsspektrum vollständig abbilden
Viele Ärzte vergessen, einzelne Leistungen separat abzurechnen. Typische Beispiele: Beratungsleistungen (GOÄ 1, GOÄ 3), Bescheinigungen (GOÄ 70), Befundberichte (GOÄ 75) oder Blutentnahmen (GOÄ 250). Jede dieser Leistungen ist eigenständig berechnungsfähig.
Steigerungssätze konsequent nutzen
Rechnen Sie nicht pauschal mit 2,3-fach ab. Prüfen Sie bei jeder Leistung, ob eine Steigerung bis zum Höchstsatz gerechtfertigt ist. Besonders bei zeitintensiven Beratungen, komplexen Untersuchungen und schwierigen Eingriffen ist eine höhere Steigerung medizinisch und wirtschaftlich angemessen.
Ziffernkombinationen prüfen
Manche Leistungen können über mehrere Ziffern abgebildet werden. Beispiel: Ein ausführliches Patientengespräch mit anschließender Untersuchung und Befundbericht ergibt GOÄ 3 + GOÄ 7 + GOÄ 75 — drei eigenständige Ziffern für drei tatsächlich erbrachte Leistungen.
Digitale Abrechnungstools einsetzen
Moderne Abrechnungssoftware reduziert den administrativen Aufwand drastisch: automatische Ausschlussziffer-Prüfung, Gebührenberechnung, Pflichtangaben-Check und Rechnungsversand. Die eingesparte Zeit fließt in die Patientenversorgung.
Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ
Die GOÄ enthält nicht für jede moderne ärztliche Leistung eine eigene Ziffer. Für Verfahren, die zum Zeitpunkt der letzten GOÄ-Novelle noch nicht existierten, erlaubt § 6 Abs. 2 GOÄ die sogenannte Analogabrechnung.
Dabei wird eine bestehende Ziffer herangezogen, die der nicht gelisteten Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand am nächsten kommt. Auf der Rechnung muss vermerkt werden:
- Dass es sich um eine Analogabrechnung handelt (Kennzeichnung mit „analog" oder „entsprechend")
- Welche Ziffer herangezogen wurde
- Eine kurze Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung
Die Bundesärztekammer veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der Analogen Bewertungen, das als Orientierung dient.
Fazit und nächste Schritte
Die GOÄ-Abrechnung ist ein essenzieller Bestandteil des wirtschaftlichen Erfolgs jeder Arztpraxis mit Privatpatienten. Wer die Gebührenordnung für Ärzte versteht und systematisch anwendet, sichert sich angemessene Honorare, vermeidet Rechnungskürzungen und stärkt das Vertrauen seiner Patienten.
Die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst:
- Dokumentieren Sie jede Leistung sorgfältig
- Wählen Sie die passenden GOÄ-Ziffern und prüfen Sie Ausschlussziffern
- Setzen Sie Steigerungsfaktoren bewusst ein und begründen Sie diese bei Überschreitung des Schwellenwerts
- Erstellen Sie Rechnungen zeitnah mit allen Pflichtangaben
- Nutzen Sie digitale Hilfsmittel, um Fehler zu vermeiden und Zeit zu sparen
GOÄ-Direkt wurde speziell für niedergelassene Ärzte entwickelt, die ihre privatärztliche Abrechnung effizient, korrekt und zeitsparend gestalten möchten. Mit integrierter Ziffernliste, automatischer Ausschlussziffer-Prüfung und regelkonformer Rechnungserstellung nehmen wir Ihnen die komplexeste Verwaltungsarbeit ab — damit Sie sich auf das konzentrieren können, was zählt: Ihre Patienten.
Über den Autor
GOÄ-Direkt Team
Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.