GOÄ-Abrechnung: Leitfaden mit Beispiel und Pflichtangaben
GOÄ-Abrechnung für Arztpraxen: Pflichtangaben nach § 12 GOÄ, korrektes Rechnungsbeispiel, Faktoren, Analogabrechnung und typische Fehler.
Die GOÄ-Abrechnung ist die Rechnungsstellung für privatärztliche Leistungen auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte. Dieser Leitfaden führt von der Leistungserfassung bis zum Zahlungseingang und trennt dabei gesetzliche Anforderungen von sinnvollen Angaben im Praxisalltag.
Rechtsstand: Juli 2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Wortlaut der Gebührenordnung für Ärzte. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung für den Einzelfall.
Was ist die GOÄ-Abrechnung?
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt, welche privatärztlichen Leistungen berechnet werden können und wie sich die Gebühr ergibt. Ausgangspunkt ist eine medizinisch notwendige ärztliche Leistung; darüber hinausgehende Leistungen können auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden und müssen auf der Rechnung als solche bezeichnet werden (§ 1 GOÄ).
Wann wird nach GOÄ abgerechnet?
- Privatpatienten — privatärztliche Leistungen werden grundsätzlich nach GOÄ liquidiert
- Selbstzahler — etwa gesetzlich Versicherte, die eine Leistung selbst beauftragen und bezahlen
- IGeL-Leistungen — ärztliche Selbstzahlerleistungen werden ebenfalls nach GOÄ berechnet
Abgrenzung: Vertragsärztliche Leistungen für gesetzlich Versicherte werden über den EBM abgerechnet. Behandlungen nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit folgen regelmäßig der UV-GOÄ, nicht der normalen GOÄ.
Aufbau einer GOÄ-Rechnung — Pflichtangaben
Die Vergütung wird nach § 12 GOÄ fällig, wenn eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt wurde. Sie muss insbesondere enthalten:
- Datum der Behandlung — für jede einzelne Leistung
- Nummer und Bezeichnung der Leistung — einschließlich einer gegebenenfalls in der Leistungslegende genannten Mindestdauer
- Betrag und Steigerungssatz der einzelnen Leistung
- Verständliche, leistungsbezogene Begründung, wenn der jeweilige Schwellenwert überschritten wird
- Entschädigungen und Auslagen — jeweils mit den in § 12 genannten Angaben und gegebenenfalls einem Beleg
- Besondere Kennzeichnungen — zum Beispiel für Verlangensleistungen oder analog berechnete Leistungen
Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen ist außerdem der Minderungsbetrag nach § 6a auszuweisen. Namen und Anschriften von Rechnungssteller und Zahlungspflichtigem, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Gesamtbetrag und Zahlungsinformationen sind für eine eindeutig zuordenbare und praktisch bearbeitbare Rechnung ebenfalls sinnvoll.
Wichtig: Eine Diagnose oder ein ICD-10-Code und eine bestimmte Zahlungsfrist werden in § 12 GOÄ nicht als Pflichtangaben genannt. Eine Diagnose kann die Nachvollziehbarkeit und Erstattung erleichtern, sollte aber nicht als gesetzliche Rechnungsvoraussetzung dargestellt werden.
GOÄ-Abrechnung Beispiel — So sieht eine korrekte Rechnung aus
Ein typisches Abrechnungsbeispiel für eine hausärztliche Konsultation mit Untersuchung:
| Datum | Ziffer | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 15.03.2026 | 1 | Beratung | 2,3 | 10,73 € |
| 15.03.2026 | 5 | Symptombezogene Untersuchung | 2,3 | 10,73 € |
| 15.03.2026 | 250 | Blutentnahme | 1,8 | 4,20 € |
| 15.03.2026 | 3550 | Blutbild und Blutbildbestandteile | 1,15 | 4,02 € |
| Gesamtbetrag | 29,68 € | |||
Das vereinfachte Beispiel zeigt drei Gebührenrahmen: 2,3-fach für persönliche ärztliche Leistungen, 1,8-fach für die technische Leistung und 1,15-fach für die Laborleistung. Ob die Ziffern im konkreten Behandlungsfall berechnungsfähig und miteinander kombinierbar sind, hängt immer von Leistungsinhalt, Dokumentation und den jeweiligen Abrechnungsbestimmungen ab.
Steigerungssätze richtig anwenden
Der Steigerungssatz ist der Multiplikator, mit dem die einfache Gebühr einer GOÄ-Ziffer berechnet wird. § 5 GOÄ unterscheidet je nach Leistungsgruppe unterschiedliche Gebührenrahmen:
| Stufe | Persönliche Leistung | Technische Leistung | Labor |
|---|---|---|---|
| Einfacher Satz | 1,0-fach | 1,0-fach | 1,0-fach |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 1,8-fach | 1,15-fach |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 2,5-fach | 1,3-fach |
Begründungspflicht: Wird der jeweilige Schwellenwert überschritten, muss die Rechnung eine verständliche und auf die einzelne Leistung bezogene Begründung enthalten. Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung sind nach § 5 die zentralen Bemessungskriterien.
Gültige Begründungen sind unter anderem:
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- Besondere Schwierigkeit der Leistungserbringung
- Außergewöhnliche Umstände (z.B. schwierige Venenverhältnisse, Multimorbidität)
Eine vertiefte Erklärung mit Faktor-Tabelle und Begründungsbeispielen finden Sie im Beitrag zum GOÄ-Steigerungsfaktor. Eine abweichende Gebührenhöhe kann unter den engen Voraussetzungen des § 2 GOÄ vorab vereinbart werden; die Unterschiede und den Produktablauf erklärt unsere Seite zur Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.
Abrechnung nach GOÄ — Schritt für Schritt
Der typische Ablauf einer GOÄ-Abrechnung in der Praxis:
- Leistung und Umstände dokumentieren — Inhalt, Dauer und Besonderheiten müssen die spätere Auswahl und Bemessung tragen
- GOÄ-Ziffern auswählen — Leistungslegenden, allgemeine Bestimmungen, Ausschlüsse und Höchstwerte prüfen
- Gebühr bemessen — Steigerungssatz festlegen und Überschreitungen des Schwellenwerts leistungsbezogen begründen
- Besonderheiten abbilden — Auslagen, Wegegeld, Analogabrechnung, Verlangensleistungen oder stationäre Minderung berücksichtigen
- Rechnung formal prüfen und versenden — Pflichtangaben sowie rechnerische Werte kontrollieren
- Zahlungseingang überwachen — Zahlungen eindeutig zuordnen und offene Posten nachhalten
- Bei Verzug reagieren — Erinnerung, Mahnung und gegebenenfalls gerichtliche Schritte sauber trennen
Praxis-Tipp: Je schneller die Rechnung nach der Behandlung versendet wird, desto schneller erfolgt die Zahlung. Idealerweise erstellen Sie die Rechnung noch am Behandlungstag.
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Häufige Fehler bei der GOÄ-Abrechnung
Diese Fehler begegnen uns in der Praxis am häufigsten — und sie kosten bares Geld oder führen zu Rückfragen:
- Falsche Ziffer gewählt — Die Leistung passt nicht zur gewählten Ziffer. Besonders häufig bei der Abgrenzung von Beratungs- und Untersuchungsziffern.
- Steigerungssatz ohne Begründung — Bei Überschreitung des Regelhöchstsatzes fehlt die individuelle Begründung auf der Rechnung.
- Fehlende Pflichtangaben — Behandlungsdatum, Ziffer, Leistungsbezeichnung, Betrag oder Steigerungssatz fehlen.
- Ausschlussregelungen nicht beachtet — Manche Ziffern dürfen nicht am selben Tag oder in derselben Sitzung kombiniert werden (z.B. Ziffer 1 und 3).
- Verjährung falsch eingeschätzt — Für Vergütungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Regelverjährung; Beginn und Ablauf richten sich nach §§ 195 und 199 BGB und sollten im Einzelfall geprüft werden.
- Analogabrechnung unvollständig bezeichnet — Eine selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung muss verständlich beschrieben und mit „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung versehen werden.
Besondere Fälle in der GOÄ-Abrechnung
Neben der normalen Ziffernauswahl verdienen vier Konstellationen besondere Aufmerksamkeit:
- Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2): Nur selbstständige Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, können einer gleichwertigen Leistung entsprechend berechnet werden.
- Auslagen (§ 10): Nicht jeder Praxisaufwand ist zusätzlich berechnungsfähig. Art, Höhe und gegebenenfalls Beleg müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
- Verlangensleistungen (§ 1 Abs. 2): Leistungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus müssen auf Verlangen erbracht und in der Rechnung entsprechend gekennzeichnet werden.
- Abweichende Vereinbarung (§ 2): Eine Honorarvereinbarung muss vor der Leistung nach persönlicher Absprache im Einzelfall schriftlich geschlossen werden und darf nur die gesetzlich vorgesehenen Inhalte enthalten.
GOÄ-Abrechnung digitalisieren — Kosten und Optionen
Für die Abrechnung nach GOÄ stehen niedergelassenen Ärzten verschiedene Wege offen:
| Option | Typisches Kostenmodell | Aufgaben in der Praxis | Kontrolle |
|---|---|---|---|
| Manuell in der Praxis | Personalzeit und bestehende Systeme | Erstellung, Versand, Zahlung und Mahnwesen | Vollständig in der Praxis |
| PVS / Verrechnungsstelle | Meist umsatzabhängige Gebühr, teils Grund- oder Rechnungsgebühren und Zusatzkosten | Abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang | Prozess teilweise ausgelagert |
| Abrechnungssoftware | Lizenz oder Abonnement, teils nutzungsabhängige Kosten | Praxis bleibt für Freigabe und Prozess verantwortlich | Vollständig in der Praxis |
Welcher Weg passt, hängt von Rechnungsvolumen, internen Kompetenzen, gewünschter Vorfinanzierung beziehungsweise Ausfallschutz und dem Umfang der Auslagerung ab. Einen ausführlichen Kosten- und Leistungsabgleich bietet unser PVS-Kostenvergleich.
GOÄ-Direkt bildet den operativen Ablauf in der Praxis ab: Rechnungsdaten importieren oder erfassen, Entwürfe prüfen, Rechnungen versenden, Zahlungen zuordnen und Erinnerungen beziehungsweise Mahnungen verwalten. Die ärztliche oder organisatorische Freigabe bleibt bei der Praxis.
Wie künstliche Intelligenz dabei Rechnungsentwürfe, Analysen und Patientenrückfragen unterstützen kann, welche Grenzen gelten und woran sich ein prüfbares System erkennen lässt, erklärt unser Überblick zur KI in der GOÄ-Abrechnung.
FAQ — Häufige Fragen zur GOÄ-Abrechnung
Was bedeutet GOÄ-Abrechnung?
GOÄ steht für Gebührenordnung für Ärzte. Die GOÄ-Abrechnung ist die gesetzlich geregelte Rechnungsstellung für privatärztliche Leistungen — also alle Leistungen, die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden.
Wer muss nach GOÄ abrechnen?
Ärztinnen und Ärzte rechnen privatärztliche Leistungen für Privatpatienten und Selbstzahler grundsätzlich nach GOÄ ab. Für vertragsärztliche GKV-Leistungen und Behandlungen im Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten andere Abrechnungssysteme.
Was ist der Unterschied zwischen GOÄ und EBM?
Die GOÄ regelt die Abrechnung mit Privatpatienten und arbeitet mit Einzelleistungsvergütung. Der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) regelt die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen und basiert auf Quartalspauschalen und Budgets.
Wie hoch darf der Steigerungssatz sein?
Im normalen Gebührenrahmen maximal 3,5-fach bei persönlichen Leistungen, 2,5-fach bei Leistungen nach § 5 Abs. 3 und 1,3-fach bei Laborleistungen nach § 5 Abs. 4. Eine Begründung wird erforderlich, sobald der jeweilige Schwellenwert von 2,3, 1,8 oder 1,15 überschritten wird. Davon zu unterscheiden ist eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ.
Was passiert, wenn ein Privatpatient nicht zahlt?
Nach Ablauf der Zahlungsfrist können Sie eine Zahlungserinnerung versenden, gefolgt von einer Mahnung. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kann ein Inkassoverfahren oder gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.
Weiterführend: Den gesamten Prozess von der Leistung bis zum Zahlungseingang und die drei möglichen Organisationsformen erklärt unsere Seite zur Privatliquidation.
Für konkrete Fragen zu Ziffern, Faktoren oder Abrechnungsregeln steht außerdem der kostenlose GOÄ-Assistent ChatGOÄ zur Verfügung.
Offizielle Rechtsgrundlagen
Über den Autor
Redaktion GOÄ-Direkt
Fachredaktion für privatärztliche Abrechnung bei GOÄ-Direkt. Wir unterstützen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit praxisnahem Wissen rund um die GOÄ.