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495
Leitungsanästhesie, retrobulbär
D Abschnitt D · AnästhesieleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
7,05€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
16,22€Höchstsatz ×3,5
24,68€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
- 304 Punktion der Augenhöhle
- 490 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke
- 491 Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie -
- 493 Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst -
- 494 Leitungsanästhesie, endoneural - auch Pudendusanästhesie -
Diese Ziffern sind neben 495 nicht berechnungsfähig.