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493
Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst -
D Abschnitt D · AnästhesieleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
3,56€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
8,19€Höchstsatz ×3,5
12,46€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
- 495 Leitungsanästhesie, retrobulbär
- 497 Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika
- 498 Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika
Diese Ziffern sind neben 493 nicht berechnungsfähig.