Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
GOP (15)

Psychotherapeutische Sprechstunde – über die Durchführung der Psychotherapie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung und des Behandlungsbedarfs, je vollendete 25 Minuten, höchstens sechsmal im Jahr (bei Kindern und Jugendlichen sowie Patienten mit geistiger Behinderung höchstens zehnmal), analog Nr. 812 GOÄ

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
29,14€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
67,02€
Höchstsatz ×3,5
101,99€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.