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A7015a
Optische und sonographische Messung der Vorderkammertiefe und/oder der Hornhautdicke des anderen Auges in gleicher Sitzung, analog Nr. 420 GOÄ
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,66€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
10,72€Höchstsatz ×3,5
16,31€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.