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A7007
Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität, analog Nr. 825 GOÄ
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,84€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
11,13€Höchstsatz ×3,5
16,94€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.