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A7006
Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen, je Sitzung, analog Nr. 1227 GOÄ
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
14,46€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,26€Höchstsatz ×3,5
50,61€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.