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A600
Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag, analog Nr. 600 GOÄ (Abrechnungsempfehlung Telemonitoring, befristet bis 31.12.2027)
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,25€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
9,78€Höchstsatz ×3,5
14,88€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.