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A551
Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag, analog Nr. 551 GOÄ (Abrechnungsempfehlung Telemonitoring, befristet bis 31.12.2027)
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
2,80€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
6,44€Höchstsatz ×3,5
9,80€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.