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A496

Drei-in-eins-Block, Knie- oder Fußblock, analog Nr. 476 GOÄ

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
22,15€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
50,95€
Höchstsatz ×3,5
77,53€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.