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A383
Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung, analog Nr. 383 GOÄ
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
1,75€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
4,03€Höchstsatz ×3,5
6,13€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.