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A1383
Intravitreale Injektion (IVI)/intravitreale operative Medikamenteneinbringung (IVOM), analog Nr. 1383 GOÄ (BÄK-Abrechnungsempfehlung, DÄ 107, Heft 27, 2010; daneben Nrn. 440 und 445 nicht berechnungsfähig)
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
145,72€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
335,16€Höchstsatz ×3,5
510,02€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen
- 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Diese Ziffern sind neben A1383 nicht berechnungsfähig.