Bereits bei über 45 MVZs und Arztpraxen im Einsatz

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5372

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
151,55€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
272,79€
Höchstsatz ×2,5
378,88€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.