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Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung (100 % des einfachen Gebührensatzes der Operationsleistung, höchstens 67,49 €; nur zum Einfachsatz, je Behandlungstag einmal)
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Nur einfacher GebührensatzEinfachsatz ×1,0
0,00€Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
0,00€Höchstsatz ×1,0
0,00€Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.