Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
305a
Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
14,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,51€Höchstsatz ×3,5
51,00€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (4)
- 106 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 257 Injektion in den Subarachnoidalraum
- 340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume
Diese Ziffern sind neben 305a nicht berechnungsfähig.