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106
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,74€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,10€Höchstsatz ×3,5
30,59€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (8)
- 45 Visite im Krankenhaus
- 46 Zweitvisite im Krankenhaus
- 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- 251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie
- 303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
- 305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- 307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- 305a Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
Diese Ziffern sind neben 106 nicht berechnungsfähig.