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2430
Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
17,66€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
40,62€Höchstsatz ×3,5
61,81€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (10)
- 1505 Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 1506 Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses
- 1507 Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 1511 Eröffnung eines Zungenabszesses
- 1776 Eröffnung eines Prostataabszesses vom Damm aus
- 1826 Eröffnung eines paranephritischen Abszesses
- 1830 Operative Freilegung einer Niere - gegebenenfalls mit Gewebeentnahme, Punktion und/oder Eröffnung eines paranephritischen Abszesses -
- 2066 Eröffnung der Hohlhandphlegmone
- 3136 Eröffnung eines subphrenischen Abszesses
- 3137 Eröffnung von Abszessen im Bauchraum
Diese Ziffern sind neben 2430 nicht berechnungsfähig.