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2065
Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
14,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
33,51€Höchstsatz ×3,5
51,00€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 2065 nicht berechnungsfähig.