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1438
Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel
J Abschnitt J · Hals-, Nasen-, OhrenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
21,57€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
49,61€Höchstsatz ×3,5
75,50€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 1430 Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/ oder Probeexzision
- 1470 Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus - einschlie lich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand -
- 1492 Osteoplastische Operation zur Verengung der Nase bei Ozaena
- 2250 Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen
- 2382 Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation
Diese Ziffern sind neben 1438 nicht berechnungsfähig.