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A704
Analtonometrie, analog Nr. 1791 GOÄ
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,63€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
19,85€Höchstsatz ×3,5
30,21€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.