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A629

Stressechokardiographie (Echokardiographie unter körperlicher oder medikamentöser Belastung oder unter Stimulation über die Speiseröhre), analog Nr. 629 GOÄ

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
116,57€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
268,12€
Höchstsatz ×3,5
408,01€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.