Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
A424

Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges, ggf. beidseits, analog Nr. 424 GOÄ

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
40,80€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
93,84€
Höchstsatz ×3,5
142,80€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.