Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
677
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
34,97€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
80,43€Höchstsatz ×3,5
122,40€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
- 403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
Diese Ziffern sind neben 677 nicht berechnungsfähig.