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669
Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)
F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
12,36€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
28,43€Höchstsatz ×3,5
43,26€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 669 nicht berechnungsfähig.