Bereits bei über 45 MVZs und Arztpraxen im Einsatz

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Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)

F Abschnitt F · Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
12,36€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
28,43€
Höchstsatz ×3,5
43,26€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.