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6017
Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau - einschließlich Beurteilung des Befundes -
P Abschnitt P · SektionsleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
60,91€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
140,09€Höchstsatz ×3,5
213,19€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 6017 nicht berechnungsfähig.