Bereits bei über 45 MVZs und Arztpraxen im Einsatz

Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
5803

Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Röntgenstrahlen): Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion

O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Nur einfacher Gebührensatz
Einfachsatz ×1,0
5,83€
Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
5,83€
Höchstsatz ×1,0
5,83€

Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.