Bereits bei über 45 MVZs und Arztpraxen im Einsatz

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5735

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730

O Abschnitt O · Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie

Gebühr nach Steigerungssatz

Medizinisch-technische Leistung
Einfachsatz ×1,0
349,72€
Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
629,50€
Höchstsatz ×2,5
874,30€

Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.