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515
Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
2,21€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
3,98€Höchstsatz ×2,5
5,53€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 515 nicht berechnungsfähig.