Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
500
Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
E Abschnitt E · Physikalisch-medizinische LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
2,21€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
3,98€Höchstsatz ×2,5
5,53€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
- 501 Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z.B. Bird-Respirator)
Diese Ziffern sind neben 500 nicht berechnungsfähig.