Zurück zur GOÄ-Ziffernliste
405
Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler -
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Nur einfacher GebührensatzEinfachsatz ×1,0
11,66€Regelhöchstsatz ×1,0 üblicher Satz
11,66€Höchstsatz ×1,0
11,66€Spanne 1,0–1,0 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 405 nicht berechnungsfähig.