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386
Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
1,75€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
4,03€Höchstsatz ×3,5
6,13€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 386 nicht berechnungsfähig.