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3633.H

Höchstwert für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 14

Gebühr nach Steigerungssatz

Laborleistung
Einfachsatz ×1,0
32,06€
Regelhöchstsatz ×1,15 üblicher Satz
36,87€
Höchstsatz ×1,3
41,68€

Spanne 1,0–1,3 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.