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3630.H
Höchstwert für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 8
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
50,71€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
116,63€Höchstsatz ×3,5
177,49€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.