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3630.H

Höchstwert für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 8

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
50,71€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
116,63€
Höchstsatz ×3,5
177,49€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.