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3541.H
Höchstwert für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen des Abschnitts M II
Gebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
27,98€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
64,35€Höchstsatz ×3,5
97,93€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.