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3541.H

Höchstwert für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen des Abschnitts M II

Gebühr nach Steigerungssatz

Ärztliche Leistung
Einfachsatz ×1,0
27,98€
Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
64,35€
Höchstsatz ×3,5
97,93€

Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.