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2956
Brustwandteilresektion
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
122,40€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
281,52€Höchstsatz ×3,5
428,40€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
- 2950 Resektion einer Rippe, als selbständige Leistung
- 2951 Resektion mehrerer benachbarter Rippen, als selbständige Leistung
- 2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung
Diese Ziffern sind neben 2956 nicht berechnungsfähig.