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250a
Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Gebühr nach Steigerungssatz
Medizinisch-technische LeistungEinfachsatz ×1,0
2,33€Regelhöchstsatz ×1,8 üblicher Satz
4,19€Höchstsatz ×2,5
5,83€Spanne 1,0–2,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (2)
- 200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -
- 435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal-und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist -, bis zu 24 Stunden Dauer
Diese Ziffern sind neben 250a nicht berechnungsfähig.