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2428
Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,66€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
10,72€Höchstsatz ×3,5
16,31€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (5)
- 1505 Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 1507 Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
- 1511 Eröffnung eines Zungenabszesses
- 1567 Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang
- 2429 Eröffnungen disseminierter Abszessbildungen der Haut (z.B. bei einem Säugling)
Diese Ziffern sind neben 2428 nicht berechnungsfähig.