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2403
Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
7,75€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
17,83€Höchstsatz ×3,5
27,13€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 2403 nicht berechnungsfähig.