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2151
Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)
L Abschnitt L · Chirurgie, OrthopädieGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
215,66€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
496,02€Höchstsatz ×3,5
754,81€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (6)
- 2102 Naht der Gelenkkapsel eines Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- oder Kniegelenks oder eines Wirbelgelenks
- 2124 Resektion eines Ellenbogen-, Schulter-, Hüftoder Kniegelenks
- 2125 Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk
- 2126 Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende - gegebenenfalls mit Osteosynthese -
- 2149 Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate
- 2150 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne
Diese Ziffern sind neben 2151 nicht berechnungsfähig.