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210
Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen -
C Abschnitt C · Nichtgebietsbezogene SonderleistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
4,37€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
10,05€Höchstsatz ×3,5
15,30€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 210 nicht berechnungsfähig.