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1368
Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
176,61€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
406,20€Höchstsatz ×3,5
618,14€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 1368 nicht berechnungsfähig.