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1277
Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
8,86€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
20,38€Höchstsatz ×3,5
31,01€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 1277 nicht berechnungsfähig.