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1275
Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/ oder der Hornhaut
I Abschnitt I · AugenheilkundeGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
2,16€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
4,97€Höchstsatz ×3,5
7,56€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (1)
Diese Ziffern sind neben 1275 nicht berechnungsfähig.