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108
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
B Abschnitt B · Grundleistungen und allgemeine LeistungenGebühr nach Steigerungssatz
Ärztliche LeistungEinfachsatz ×1,0
13,41€Regelhöchstsatz ×2,3 üblicher Satz
30,84€Höchstsatz ×3,5
46,94€Spanne 1,0–3,5 nach § 5 GOÄ. Der anwendbare Steigerungssatz hängt vom Aufwand der einzelnen Leistung ab; Faktoren über dem Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung.
Ausschlussziffern (3)
Diese Ziffern sind neben 108 nicht berechnungsfähig.